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Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des
„Berichts der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur
Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte
und Zahnärzte“ beschlossen. Das Wohnortprinzip, eingeführt zum 1.
Januar 2002, sieht vor, dass auch für die bundesweiten Betriebs- und
Innungskrankenkassen - wie zuvor schon für die anderen Kassenarten -
regionale Vereinbarungen zur ärztlichen Vergütung abgeschlossen
werden. Zuvor wurden diese Vereinbarungen von den Kassenärztlichen
Vereinigungen und den Verbänden der Krankenkassen am Kassensitz (i.d.R.
in den alten Ländern) verhandelt. Ziel der Umstellung auf das
Wohnortprinzip war insbesondere auch die Verbesserung der
Vergütungssituation der Vertragsärzte in den neuen Ländern.
Der Bericht zeigt, dass die wesentlichen Ziele des Gesetzes zur
Einführung des Wohnortprinzips bei den Honorarvereinbarungen für
Ärzte und Zahnärzte erreicht werden konnten:
- Der Großteil der regional an die Ärzte bzw. Zahnärzte ausgezahlten
Honorarsummen wird nunmehr von den regional zuständigen
Vertragspartnern vereinbart und nur noch ein sehr geringer Anteil
wird im Rahmen des so genannten Fremdkassenzahlungsausgleichs
zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen bzw.
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umverteilt.
- Die Unterschiede bei den Kopfpauschalen für vertragsärztliche
Leistungen zwischen den einzelnen Krankenkassenarten wurden in den
neuen Ländern deutlich verringert, indem insbesondere die
Kopfpauschalen der Betriebskrankenkassen im Jahr 2002
überproportional angehoben wurden.
- In den Jahren 2000 bis 2004 ist es insgesamt zu einer deutlichen
Verbesserung der Honorarsituation der Ärzte in den neuen Ländern
gekommen, wobei diese Verbesserung zum Teil auch auf Regelungen
innerhalb der Selbstverwaltung und auf weitere gesetzliche Maßnahmen
zur Förderung der vertragsärztlichen Vergütungen in den neuen
Ländern zurückzuführen ist.
Deutlich wird zudem, dass sich dieser Anpassungsprozess in den
Jahren 2005 und 2006 weiter fortgesetzt hat und er sich auf Grund
von Regelungen aus dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz und dem
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz in Zukunft auch weiter fortsetzen
kann. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Regelungen durch die dafür
zuständige Selbstverwaltung wird die Bundesregierung weiter
sorgfältig beobachten.
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